§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BFH, 21.08.1997 – V R 47/96Zitiert von 7
- LG Wuppertal, 11.01.2012 – 8 S 54/11Zitiert von 2
- AG München, 26.06.2024 – 158 C 24118/23Zitiert von 1
- EuGH, 26.01.2012 – C-588/10Zitiert von 11
- OLG Hamm, 25.07.2007 – 30 U 8/07
- OLG Köln, 01.03.2002 – 19 U 182/01
Zuletzt entschieden
- LG Rostock, 22.08.2025 – 2 O 234/25
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 215/23 KH
- FG Niedersachsen, 12.10.2023 – 5 K 45/22Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 SchutzmV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
19 Entscheidungen zu § 29 UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/29#abs-1 (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/29#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.